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   BFH, 28.10.1998 - II B 51/98   

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https://dejure.org/1998,6061
BFH, 28.10.1998 - II B 51/98 (https://dejure.org/1998,6061)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1998 - II B 51/98 (https://dejure.org/1998,6061)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - II B 51/98 (https://dejure.org/1998,6061)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuer - Änderungsbescheid - Festsetzungsfrist - Steuerstrafverfahren - Untätigkeitsklage - Erledigung - Kosten

  • Judicialis

    AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 46; ; FGO § 138 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 128 Abs. 4
    "Außerordentliche Beschwerde"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - II B 51/98
    Seine Entscheidung ist mithin mit der geltenden Rechtsordnung weder schlechthin unvereinbar, noch entbehrt sie jeder rechtlichen Grundlage oder ist sie dem Gesetz inhaltlich fremd (vgl. Bundesgerichtshof-Urteil vom 4. März 1993 V ZB 5/93, BGHZ 121, 397).
  • BFH, 26.04.1996 - III B 35/96

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - II B 51/98
    Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann allerdings dann gegeben sein, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist oder wenn der Beschluß des FG unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. statt vieler Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. April 1996 III B 35/96, BFH/NV 1996, 700, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.1999 - VI B 109/99

    Isolierte Kostenentscheidung

    Hierzu ist allerdings erforderlich, daß die angegriffene Entscheidung dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsprechung schlechthin unvereinbar ist (sog. greifbare Gesetzwidrigkeit; vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632; vom 20. Oktober 1997 VI B 244/95, BFH/NV 1998, 485, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2001 - III B 143/01

    Investitionszulage - Verbleib von Wirtschaftsgütern - Wirtschaftsgut - Beschwerde

    Eine "außerordentliche" Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzesverletzung" dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2001 - VII B 175/01

    Erinnerung - Außerordentliche Beschwerde - Finanzgericht - Sozialstaatsprinzip -

    Eine "außerordentliche" Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzesverletzung" dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1107, m.w.N.; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632; vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487, und vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364).
  • BFH, 21.01.2000 - VIII B 134/99

    Kostenentscheidung; außerordentliche Beschwerde

    Eine "außerordentliche" Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzesverletzung" dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632; vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487; vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364).
  • BFH, 10.07.2002 - IX B 73/02

    Kostenentscheidung; Beschwerde und außerordentliche Beschwerde

    Ein solcher Fall kann dann gegeben sein, wenn der Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt (z.B. weil eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist) oder wenn sie unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.2001 - III B 63/01

    Prozeßkostenhilfe - Finanzgericht - Einkommensteuer - Erfolgsaussichten -

    Eine solche Beschwerde wird ausnahmsweise dann für zulässig erachtet, wenn die Entscheidung des FG "greifbar gesetzwidrig" ist, z.B. wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung grundgesetzlich geschützter Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632).
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